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III Was ist zu tun?
Ohne Zweifel handelt es sich bei der Spenderoperation, die von den Urologen unserer Arbeitsgruppe durchgeführt wird, um einen größeren chirurgischen Eingriff, der nicht ohne Unannehmlichkeiten, Bettlägerigkeit und Schmerzen von statten geht und mit einem bestimmten Risiko (s.u) verbunden ist. Ziel muss sein, die Operation so wenig traumatisierend wie möglich zu gestalten und Krankenhausaufenthalt und Erholungsphase (Rekonvaleszenz) zu verkürzen.
Um den Eingriff so klein und schonend wie möglich zu gestalten, führen wir die Nierenentnahme (Nephrektomie) seit Anfang dieses Jahres auch als so genannten minimal-invasiven Eingriff durch. Dieses Verfahren erlaubt ähnlich wie bei einer Bauchspiegelung (Laparoskopie) die Entfernung der hinter der Bauchhöhle (retroperitoneal) gelegenen Niere ohne Eröffnung der Bauchhöhle. Hierbei wird die Niere unter Kamerasicht frei präpariert, für die Arbeitsinstrumente werden lediglich 4 cm lange Hautschnitte benötigt. Die Niere selbst wird über einen ca. 10 cm langen Hautschnitt geborgen. Man hat dieses Vorgehen auch als Schlüssellochoperation bezeichnet, ein Verfahren , das z.B. bei der Entfernung der Gallenblase schon lange routinemäßig eingesetzt wird .
Neue viel versprechende immunsuppressive Medikamente zur Verhinderung der akuten Abstoßung und des chronischen Transplantatversagens sind in der Erprobung und werden auch in unserem Zentrum eingesetzt werden. Eine weitere Verbesserung des Transplantatüberlebens nach Lebendnierenspende ist in Zukunft zu erwarten. Bereits jetzt liegt die sog. Halbwertszeit bei über 20 Jahren. d.h. nach 20 Jahren haben noch 50% der Lebendnierenempfänger ihr Organ. Bei der postmortalen Organspende geht man dagegen von 10 Jahren aus.
Eine weitere Option für die Zukunft ist die systematische Nachbetreuung nicht nur der Empfänger sondern auch der Spender. Wie bereits erwähnt müssen sich Spender und Empfänger zu regelmäßigen Nachuntersuchungen verpflichten (TPG § 8, Abs.3). Den Transplantationszentren wird in § 10, Abs. 5 u. 6 aufgegeben: " Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung im Krankenhaus sicherzustellen und ......Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit ... durchzuführen, dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs.3 S.1 entsprechend."
Die laufende langfristige Erfassung und Auswertung der Spenderdaten erfolgt in Deutschland nach dem Vorbild des Schweizer Lebendspenderegisters durch das Lebendspenderegister der Stiftung Lebendspende der Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG) in Jena.
Ungeregelt ist bislang noch die Organisation und Finanzierung der Spendernachsorge, ebenso wie die psychologische Nachbetreuung von Spender und Empfänger.
Die Kostenerstattung des Spenders für Fahrtkosten und Verdienstausfall sind nach überwiegender Meinung durch die Krankenkasse des Empfängers zu erstatten. Leider bestehen hier noch unterschiedliche Auffassungen der Kassen einerseits und der Krankenhäuser andererseits, sowohl über die Höhe der Erstattung (Verdienstausfall). als auch über die Zuständigkeit (Leistungspflicht).
Das Transplantationsgesetz (TPG) wurde im § 23 dahingehend ergänzt, dass im Falle von Erkrankungen oder Schäden, die infolge der Lebendspende auftreten, die Lebendspender gesetzlich unfallversichert sind. Schäden werden daher wie Arbeitsunfälle nach den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt.
Die hieraus entstehenden Rentenansprüche werden nicht geeignet sein, die bisherigen Ansprüche und den Lebensstandard des Spenders zu befriedigen, insbesondere dann, wenn der Spender bereits vorher überwiegend für den Unterhalt des Empfängers (Partner) aufkommen musste. Hier besteht Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, den Spender durch eine Risikoversicherung sowohl im Todesfall als auch bei Invalidität angemessen abzusichern


 

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